Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. März 2005
§ 2
§ 2 – stvoausnv_12
Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
Kurz erklärt
- Wohnmobile aus dem Ausland müssen in den Fahrzeugpapieren klar ausgewiesen sein.
- Das zulässige Gesamtgewicht darf 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
- Die Informationen müssen eindeutig und nachvollziehbar sein.
- Gilt für alle im Ausland zugelassenen Wohnmobile.
- Wichtig für die Zulassung und Nutzung in Deutschland.